Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen und in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführt sind.  Die Aufgaben  der Grundbetreuung und die festen Einsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem sind vorgegeben und von dem jeweiligen Betreuungsmodell und der Einstufung des Betriebes in die jeweilige Betreuungsgruppe abhängig.

 

 

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und Unterweisung

 

  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention und  Verhaltensprävention
    • Beratung bei der  Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung in Hinblick auf arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung)

 

  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

 

  • Untersuchung nach Ereignissen

 

  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen und  Beschäftigten

 

  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

 

  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen und Begehungen

 

  • Selbstorganisation

 

  • Beratung bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln

 

  • Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit psychisch traumatisierten Personen

 

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einschließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.